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Dübendorf: Bibeln verteilen erlaubt

(27. August 2010/rh.) Freispruch in allen Punkten. Andreas Lutz, der vom Statthalteramt des Bezirks Uster einen Strafzettel für das Verteilen von Bibeln erhalten hatte, wurde durch eine richterliche Beurteilung in allen Punkten rehabilitiert. Das Urteil ist richtungsweisend für die Gideon-Bewegung.

Zusammen mit fünf Kollegen, die auch zu den «Gideons» gehören, verschenkte Andreas Lutz am 30. September 2009 in der Stadt Dübendorf (Nähe Zürich) auf dem Gehsteig vor einer Schule Bibeln. Für diese Aktion wurde er im Frühjahr 2010 vom Statthalteramt mit insgesamt 190 Franken Strafe gebüsst.

In der Begründung wird das Bibelverteilen als «über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes» bezeichnet, was nach Artikel 37 der Dübendorfer Polizeiverordnung eine Bewilligung des Polizeivorstandes erfordert hätte.

Nach Rücksprache mit dem Vorstand von Gideons Schweiz verlangte Andreas Lutz eine richterliche Beurteilung der Strafverfügung. Diese erfolgte am 26. August 2010 am Bezirksgericht Uster. DAs Gericht entlastete Andreas Lutz als nicht schuldig. Das Verteilen von Bibeln im öffentlichen Raum wurde vom Richter als „nicht über den Gemeingebrauch hinausgehende“ Handlung eingestuft. Dabei betonte er Richter, dass dieses Urteil nur für den vorliegenden Fall gelte. Er mahnte die Bibelverteiler, sich jeweils gut zu überlegen, wie sie ihre Verteilorte auswählten.

Auch wenn das Urteil nicht generalisiert werden darf, ist es doch ein wichtiges Signal für die Gideon-Bewegung und das Verteilen von Bibeln im öffentlichen Raum.

Wäre die Strafklage gerichtlich gestützt worden, wäre das öffentliche Verteilen von Bibeln wohl nicht nur in Dübendorf, sondern zunehmend auch in anderen Orten einer Bewilligungspflicht unterstellt und damit von den Behörden unterschiedlich beurteilt worden.

Das Gericht beschränkte sich bei seinem Urteil auf die Frage, ob es sich beim Bibelverteilen um „schlichten“ oder „gesteigerten“ Gebrauch des öffentlichen Raumes handelte. Es ging somit nicht ein auf die vom Verteidiger erwähnten übergeordneten Fragen wie Religions- und Meinungsfreiheit.

Noch ist offen, ob das Statthalteramt Uster den Entscheid anfechten und vors Obergericht ziehen will.

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