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EVP will Verbot der Suizidbeihilfe

(15. August 2008/fa./nh.) - Verbot der Beihilfe zum Suizid ist die einzig konsequente Haltung. Die EVP verabschiedet ein Positionspapier.

Das menschliche Leben dauert von der Zeugung bis zum Tod. Es liegt nicht am Menschen, das Ende dieses Lebens zu bestimmen. Jede staatliche Regelung der Beihilfe zum Suizid ist demnach ein Widersinn, wie EVP-Nationalrat Ruedi Aeschbacher (ZH) ausführt: „Der Staat schützt das Leben über alles – und gleichzeitig soll er das Handeln derer regeln, die beim Töten mithelfen?“ Für Aeschbacher steht deshalb fest: „Ein Verbot der Beihilfe zum Suizid ist die einzig konsequente Haltung.“ Er hat in der Sommersession eine entsprechende Motion eingereicht, mit der er in Artikel 115 des Strafgesetzbuches die drei Wörter «aus selbstsüchtigen Gründen» streichen will. Damit wäre die Suizidbeihilfe in jedem Fall verboten.

Ein Positionspapier mit Leistungsausweis fasst die Ansichten und Aktivitäten der EVP zur Suizidbeihilfe zusammen. Parallel zum Verbot der Suizidbeihilfe müsse das Angebot an palliativer Pflege massiv ausgebaut werden:

- durch die Verankerung in den kantonalen Gesundheits- und Pflegegesetzen,
- durch die Gründung und Förderung von Hospizen und Hospizdiensten
- durch Aus- und Weiterbildungsangebote für Ärzte, Pflegefachleute und auch Laien
- durch Palliativstationen in den Spitälern, welche mit der Spitex und Heimen zusammenarbeiten und diese in der Durchführung palliativer Pflege unterstützen,

Palliative Care ermöglicht ein Sterben in Würde ohne unerträgliche körperliche und seeli­sche Qualen. Erfahrungsgemäss steigt die Lebensqualität entscheidend, wenn Patienten aus­reichend palliativ betreut werden.

Ist ein Verbot auf Bundesebene nicht mehrheitsfähig, will die EVP folgende Zwischenschritte erneut einfordern:

- Suizidbeihilfe darf nur dann straffrei sein, wenn die Personen oder Organisationen, die Suizidbeihilfe leisten, dafür absolut keine finanziellen Leistungen oder andere geldwerte Vorteile von der sterbewilligen Person oder ihrem Umfeld entgegen nehmen 
- Suizidbeihilfe muss verboten werden, wenn es sich bei den Sterbewilligen um nicht in der Schweiz ansässige Personen aus dem Ausland handelt



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